Wolfgang Jordan
KLEINES WERKZEUGMUSEUM

Arbeits-Ordnung

§ 1.
Arbeitszeit während der Wintermonate
Oktober - März 6 - 12 Uhr Vormittags
1 - 7 Uhr Nachmittags.
Arbeitszeit während der Sommermonate
6 - 12 Vormittags, 1 - 7 Uhr Nachmittags.
Vesperzeit 9 - 9 1/4 Uhr und 4 - 4 1/4 Uhr.
Bei strengem Geschäftsgang je nach Bedürfnis Ueberarbeitszeit.

§ 2.
Es ist strengstens untersagt während der Arbeitszeit seinen
Platz unnötigerweise zu verlassen.

§ 3.
Verspätung bei Beginn der Geschäftsstunden ohne
genügende Entschuldigung zieht eine Strafe von
50 Pf - 1 M nach sich je nach Befinden, vorausgesetzt, daß
dieser Betrag die Hälfte des Tages=Arbeitsverdienstes nicht
übersteigt.

§ 4.
Sogenanntes "Blauen" machen, sei es während des
ganzen Tages oder nur teilweise, wird mit 1 Mk bestraft und
im wiederholten Falle tritt sofortige Entlassung ein, laut
§§ 123 der R. G. Ordnung vorausgesetzt, das dieser Betrag
die Hälfte des Tages=Arbeitsverdienstes nicht übersteigt.

§ 5.
Die in dieser Weise erhobenen Strafgelder fallen nach Gut=
dünken des Arbeitgebers im Notfalle den kranken Arbeitern zu.

§ 6.
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, nur sauber und pünktlichst
gearbeitete Ware abzuliefern und zwar hat der Arbeitgeber
das Recht, die Annahme nachläßiger Arbeiten zu verweigern
und dieselben auf Kosten des betreffenden Arbeiters durch
einen Andern wiederherstellen zu lassen.


Plochingen a. N. 1. April 1892.

§ 7.
Jeder Arbeiter ist für den ihm übergebenen Werkzeug
haftbar.

§ 8.
Zur Sicherung gegen unbefugtes Verlassen der Arbeit
und andern ordnungswidrigen Handlungen, sowie für anver=
traute Arbeiten und Werkzeuge werden von jedem Arbeiter
5 Mark erhoben, die in wöchentlichen Beträgen von 50 Pfg.
am Lohn abgezogen werden. Diese Summe wird dem ord=
nungsmäßig austretenden Arbeiter in bar zurückbezahlt.

§ 9.
Gegenseitige Kündigungszeit 8 Tage.

§ 10.
Abrechnung und Lohnzahlung finden wöchentlich Samstags
auf dem Comptoir in bar Geld statt.

§ 11.
Vorstehende Paragraphen verstehen sich für jeden Arbeiter
gleichviel ob derselbe auf Taglohn oder im Akkord arbeitet.

§ 12.
Anstellung resp. Beschäftigung in der Fabrick bedingt voll=
kommenes Einverständnis mit obiger Arbeitsordnung.

§ 13.
Vorstehende Arbeits=Ordnung tritt am 15. April in Kraft.

Wilhelm Braun.

Diese Seite wurde nach einer Kopie der Arbeitsordnung erstellt, die ich von Herrn Manfred Reiner, Plochingen, erhalten habe.


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