Anhang
Verzeichniß
der im Jahre 1823 auf Erfindungen, Entdeckun-
gen und Verbesserungen ertheilten Privilegien.
Dem Franz Gruber, privilegirten Tischler und
Instrumenten-Werkzeug-Fabrikanten in Wien (Wieden
Nr. 55); dem Ferdinand Feugel, Schlossermeister
in Fünfhaus bey Wien; und dem Andreas Müller,
Uhrfeder-Fabrikanten in Wien auf dem Braunhirschen-
grund Nr. 59. Auf die Erfindung, das Eisen mit Guß-
stahl zu belegen und zu plattiren, den Stahl in dün-
neren Blechen, und zwar von der Dünne des Papiers
bis zur größten Dicke, und so von beliebiger Größe,
Breite und Länge zu erzeugen, daß er entweder auf
die Oberfläche oder in die Mitte gebracht werden kann,
dadurch alle möglichen Schneid-, Dreh- und Stemm-
Werkzeuge zu verbessern, denselben die Härte bis zum
Glasschneiden, und an den Theilen, wo es nöthig ist,
die Weichheit bis zum Ziehen zu geben; dabey viel
Brennstoff zu ersparen, und aus dem mit Stahl beleg-
ten Eisen, für Tischler, Drechsler und Bildhauer, sie
mögen in Stein, Eisen, Metall oder Bein arbeiten,
alle möglichen Werkzeuge sehr dauerhaft und besser als
im Auslande zu verfertigen; endlich alte und unbrauch-
bare Werkzeuge, die nicht viel an Länge verloren haben,
mit geringen Kosten wieder in brauchbaren Stand zu
setzen; auf zehn Jahre, vom 27. Januar 1823. Decret
der k. k. Commerz-Hof-Commission vom 1. Februar 1823;
Regierungs-Zahl 5859.
2618. Anton Gruber, Werkzeugmacher in Wien (Wieden,
Nro. 55); auf die Verbesserung in der Verfertigung der Bein-,
Messing- und Eisenschneidwerkzeuge, in Folge welcher anstatt
des bisher bei Bearbeitung harter Stoffe benöthigten englischen
Gussstahles blosses Eisen in Anwendung kommt, welches mit ei-
ner auf eine eigene Art gehärteten Stahlplatte belegt ist, wodurch
viel Stahl erspart wird, und die Werkzeuge, obschon sie ganz
dieselben Dienste leisten, wie jene aus massivem Gussstahle, um
vieles billiger zu stehen kommen, und auch schneller und leichter
geschliffen werden können. Auf fünf Jahre; vom 29. Julius [1837].
No. 2807.
Dem Anton Gruber, Besitzer einer k. k. privil. Fabrik
stahlplattirter Schneidwerkzeuge zu Geiselberg [Ginselberg] bei Scheibbs und Ge-
sellschafter einer k. k. priv. Handwerkzeug-Fabrik in Wien (Vorstadt
Wieden Nr. 55) auf die Erfindung einer Maschine und einer Metho-
de, die Schneidwerkzeuge doppelt zu härten, in Folge welcher 1) so-
wohl die stahlplattirten Schneidwerkzeuge für alle Holz, Eisen und
Metall verarbeitende Handwerker, als auch größere Körper oder Be-
standtheile, gleichfalls mit Stahl plattirt, erzeugt werden können,
wobei 2) der Stahl bei der Plattirung seine Feinheit und Kraft in
der Art erhalte, daß er schon gehärtet und verwendbar sei, derselbe
jedoch mittelst eines neu erfundenen Maschinen-Feuers 3) eine zweite
sogenannte Doppelhärte erlange, wodurch der Stahl noch feiner, kräf-
tiger, dauerhafter und verwendbarer werde, endlich 4) hierbei viel
Brennstoff erspart, und die auf solche Weise doppelt gehärteten
Schneidewerkzeuge dennoch eben so billig und noch billiger, als die
ihm bereits privilegirten stahlplattirten Schneidwerkzeuge verfertigt
werden können; auf fünf Jahre, vom 17. April. Hofkammer-Decret
vom 17. April 1838. R[oder K]. Z. 25,127(?).
Herr Franz Wertheim jun. , Gewerkbesitzer und k. k.
Hof- und priv. Werkzeugfabrikant, theilte einige Verbesserungen
in der inländischen Fabrikation der Handwerkzeuge aus Stahl,
Eisen und Holz mit, und stellte Betrachtungen an über den gegenwärtigen
Standpunkt dieses Industriezweiges, der ausländischen
Concurrenz gegenüber. Daß erste merkbare Auftreten desselben
in Oesterreich sei in die Zeit zu versetzen, als der k. k. Hof-
Werkzeugfabrikant Anton Gruber, und zum Theile schon
früher dessen Vater, durch bedeutende Fortschritte in der Fabrikation
von Tischlerwerkzeugen, besonders Hobeleisen, einen
bedeutenden Ruf im In- und Auslande erlangten, - ein Verdienst,
welches nur dadurch geschmälert würde, daß sie ihre Erzeugung
auf ein bestimmtes Quantum beschränkt und ihr Fabrikat zu einem
Preise geboten haben, der es dem minder bemittelten Gewerbs-
manne fast unzugänglich machte, was nur zu häufig die schlechte
Nachahmung ihrer Waare und die unbefugte Anwendung ihres
geachteten Fabrikzeichens veranlaßte.