Wolfgang Jordan
KLEINES WERKZEUGMUSEUM

Arbeits=Ordnung

für die Hobel- und Holzwerkzeug-Fabrik

von

Fr. Ott & Cie., Ochsenfurt a. Main.

§ 1.
Nachstehende Arbeitsordnung gilt als Arbeitsvertrag im
Sinne des §106 der Gewerbeordnung.
§ 2.
Jeder Arbeiter hat vor Beginn der Beschäftigung seine
Ausweispapiere, sowie Quittungskarte der Invaliditäts- und
Altersversicherung vorzulegen und erhält ein Exemplar der
Arbeitsordnung eingehändigt.
§ 3.
Die tägliche Arbeitszeit für Erwachsene dauert in den
Sommermonaten von früh 6 bis 6 Uhr abends, mit je 1/2 stün-
iger Vesperpause und 1 Stunde mittags, in den Wintermonaten
von früh 1/2 7 bis 1/2 7 Uhr abends, Vesperzeit je 1/4 Stunde,
mittags 1 Stunde.
Ueberstunden sind ausgeschlossen.
Für jugendliche Arbeiter gelten die gesetzlichen Bestim-
mungen (§135,136 der Gewerbeordnung) und sind solche in
den betreffenden Arbeitsräumen angeschlagen.
§ 4.
Die Auslöhnung geschieht jeden Samstag vormittag; wenn
auf diesen Tag ein Feiertag fällt, am Tage zuvor.
Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses an einem anderen als
dem Zahltag findet sofortige Lohnregelung statt.
§ 5.
Der Arbeiter erhält den bei seiner Annahme festgesetzten
Taglohn und im Fall der Uebertragung von Akkordarbeit den
bei Festsetzung des Akkords vereinbarten Akkordlohn.
§ 6.
Zwischen den Akkordarbeitern und den Arbeitgebern be-
steht gegenseitig eine 8tägige Kündigungsfrist, jedoch kann das
Arbeitsverhältnis beiderseitig erst nach Vollendung eines bereits
übernommenen Akkords gelöst werden.
Die Kündigung kann beiderseits jederzeit erfolgen.
Die im Taglohn Beschäftigten können jederzeit entlassen
werden oder austreten.
§ 7.
Bei jedem Akkord-Arbeiter bleiben am ersten Löhnungstage
Mk. 3.- stehen, welche als Kaution für richtige Ablieferung der
im Gebrauch stehenden Werkzeuge und Einhaltung des Arbeits-
verhältnisses dienen.
Die Rückzahlung dieser Kaution erfolgt bei ordnungs-
mäßigem Austritt aus der Fabrik.
Ueber die Verwendung der nicht zurückvergüteten Beträge
siehe § 22 dieser Arbeitsordnung.
§ 8.
Schlecht gefertigte Sachen können die Arbeitgeber durch
einen anderen Arbeiter auf Kosten des ersten Arbeiters besser
herstellen lassen.
§ 9.
Für Schäden, welche der Fabrik durch Mutwillen oder
groben Leichtsinn eines Arbeiters erwachsen, ist Letzterer ersatz-
pflichtig.
§ 10.
Jeder Arbeiter hat sich pünktlich zur festgesetzten Zeit ein-
zufinden und bis zum Schlusse zu verbleiben.
§ 11.
Ist ein Arbeiter am Erscheinen zur Arbeit verhindert, so
hat er alsbald unter Angabe der Gründe hievon Anzeige zu
machen.
Wenn die Veranlassung des Ausbleibens eine unvorher-
gesehene ist, so hat die Benachrichtigung spätestens am darauf-
folgenden Tage zu geschehen.
§ 12.
Urlaub ist mindestens 1 Tag vorher bei den Vorgesetzten
einzuholen.
§ 13.
Sogenanntes Blaumachen oder unentschuldigtes Wegbleiben
von der Arbeit wird mit Mk. 1.- für den ganzen Tag und
Mk. 0.50 für den halben Tag bestraft.
Die Strafe darf jedoch die Hälfte des durchschnittlichen
Tagesverdienstes nicht überschreiten.
Das Recht der Arbeitgeber, bei Blaumachen unter Um-
ständen Schadenersatz zu fordern, bleibt vorbehalten.
§ 14.
Das Rauchen in und in nächster Nähe der Fabrik ist ver-
boten, ebenso die Herbeischaffung von Speisen und Getränken
außer den bestimmten Pausen, sowie müßiges Zusammenstehen
und Schwätzen während der Arbeitszeit.
§ 15.
Vorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht wird den Ar-
beitern ganz besonders zur Pflicht gemacht.
§ 16.
Annahme von Besuchen in den Arbeitslokalen und das
Einführen von Fremden ohne Erlaubnis ist untersagt, ebenso
das Arbeiten für Privatzwecke in der Fabrik.
§ 17.
Mit den in den Arbeitsräumen ausgehängten Vorschriften
zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs und zur
Verhütung von Unglücksfällen hat sich jeder Arbeiter genau bekannt zu
machen und dieselben strengstens zu befolgen.
§ 18.
Trifft einen Arbeiter ein Unglücksfall, wenn auch anschei-
nend von geringer Bedeutung, so ist den Arbeitgebern unge-
säumt Kenntnis davon zu geben.
§ 19.
Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften ec. hat der Arbeiter
immer in gutem Zustande zu halten und seinen Arbeitsplatz
jeden Abend aufzuräumen.
§ 20.
Zeichnungen und Modelle dürfen weder aus der Fabrik
noch Copien davon genommen werden; Zuwiderhandeln wird
als Veruntreuung betrachtet.
§ 21.
Verfehlungen gegen vorstehende Ordnungsvorschriften wer-
den mit Geldstrafen bis zur Hälfte des durchschnittlichen Tages-
verdienstes geahndet, jedoch können Tätlichkeiten gegen Mit-
arbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, sowie gegen
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Sicherung eines
gefahrlosen Betriebs oder zur Durchführung der Bestimmungen
der durch die Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geld-
strafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tages-
verdienstes belegt werden.
§ 22.
Geldstrafen werden von den Arbeitgebern festgesetzt und
dem Bestraften mit Angabe der Veranlassung sofort zur Kennt-
nis gebracht. Dieselben kommen bei der nächsten Lohnzahlung
in Abzug und werden gleich dem im Sinne des § 7 dieser
Arbeitsordnung und § 134b Z. 5 der Gewerbeordnung ver-
wirkten Lohnbeträgen nach Gutdünken der Arbeitgeber zur Unter-
stützung kranker Arbeiter der Fabrik verwendet.
§ 23.
Diese Arbeitsordnung, welche in den Arbeitsräumen aus-
gehängt wird, bleibt solange in Giltigkeit, als sie nicht durch
Nachträge oder eine andere Arbeitsordnung abgeändert wird.
Gegenwärtige Arbeitsordnung ist im Einverständnis mit
den sämtlichen großjährigen Arbeitern der Fabrik aufgestellt
und der zuständigen Behörde vorschriftsmäßig eingereicht worden.
Dieselbe tritt am 1. März 1900 in Wirksamkeit.

Ochsenfurt, am 1. März 1900.

Fr. Ott & Cie.

Diese Arbeitsordnung ist im Original im Besitz der Familie Ott. Mir liegt eine Kopie vor, nach der diese Seite erstellt wurde.


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